Saisonbetriebe, Gasthäuser, Hotels, Privatzimmervermieter — ich kenne die buchhalterischen Besonderheiten eurer Branche. Persönlich betreut, digital organisiert.
Gastronomie ist buchhalterisch anspruchsvoller als viele andere Branchen. Wareneinsatz, Kassensysteme, Trinkgeld, getrennte Erfassung von Speisen und Getränken — das braucht eine Buchhalterin, die weiß, wovon sie spricht. Ich habe langjährige Erfahrung mit Gastronomiebetrieben und kenne eure täglichen Herausforderungen.
Saisonbetriebe haben besondere buchhalterische Anforderungen: schwankende Umsätze, Saisonkräfte mit komplexen Lohnverhältnissen, und die Notwendigkeit, in guten Monaten Rücklagen für die Steuerlast zu bilden. Ich kenne das — und ich begleite euch durchs ganze Jahr, nicht nur in der Hochsaison.
Ob Airbnb, Booking.com oder direkte Vermietung — wer Zimmer oder Ferienwohnungen vermietet, hat buchhalterische Pflichten, die viele unterschätzen. Ich bringe Ordnung in eure Zahlen und sorge dafür, dass ihr keine bösen Überraschungen erlebt.
Tipp: In Österreich gilt: bis zu 10 Betten in nicht mehr als 2 Betrieben im eigenen Haus ist private Zimmervermietung, kein Gewerbe. Ab 11 Betten oder bei bestimmten Zusatzleistungen (Frühstück, etc.) greift die Gewerbepflicht. Ich berate euch, bevor ihr in eine Falle tappt.
Die Ortstaxe — in manchen Bundesländern Kurtaxe genannt — ist eine kommunale Abgabe, die Übernachtungsgäste in vielen österreichischen Gemeinden zahlen müssen. Als Vermieter seid ihr für die Einhebung und Abrechnung verantwortlich.
Die Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe, die auf jede Übernachtung von nicht ortsansässigen Personen erhoben wird. Die Höhe und die genauen Regelungen variieren von Gemeinde zu Gemeinde — in manchen Tourismusgemeinden im Pongau oder Pinzgau kann die Ortstaxe durchaus spürbar sein.
Gut zu wissen: Die Ortstaxe ist keine Steuer im steuerrechtlichen Sinne, sondern eine Gemeindeabgabe. Sie wird zwar durch den Vermieter eingehoben, gehört aber nicht zu den Einnahmen des Betriebs — und darf deshalb in der Buchhaltung nicht als Umsatz erfasst werden.
Unterschied Bundesländer: In Salzburg heißt sie Kurtaxe und ist im Salzburger Tourismusgesetz geregelt. In Tirol, Steiermark und anderen Bundesländern gibt es ähnliche Regelungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen und Höhen. Ich kenne die Regelungen für die Pongauer Gemeinden und helfe euch bei der korrekten Abrechnung.
Ich betreue Betriebe aus Gastronomie und Tourismus in ganz Österreich — mit besonderem Schwerpunkt im Pongau und Salzburg. Ob Einzelunternehmen oder GmbH, saisonal oder ganzjährig.
Ja — auch als Privatzimmervermieter habt ihr steuerliche Aufzeichnungspflichten. Ihr müsst eure Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung lückenlos dokumentieren. Je nach Umsatzhöhe und Unternehmensform kann eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) ausreichen. Überschreitet ihr die Kleinunternehmergrenze von 42.000 € netto, kommt auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung dazu. Ich helfe euch, den richtigen Rahmen zu finden und alles korrekt aufzusetzen.
Die Ortstaxe (in Salzburg Kurtaxe) ist eine kommunale Abgabe, die Übernachtungsgäste in Tourismusgemeinden zahlen müssen. Als Vermieter oder Beherbergungsbetrieb seid ihr verpflichtet, diese Abgabe beim Gast einzuheben und regelmäßig (meist monatlich oder quartalsweise) an die Gemeinde abzuführen. In der Buchhaltung wird die Ortstaxe als durchlaufender Posten behandelt — sie ist kein Betriebsumsatz. Ich übernehme die korrekte Verbuchung und erinnere euch an die Meldetermine.
Saisonkräfte in der Gastronomie und im Tourismus werden wie reguläre Arbeitnehmer behandelt — sie müssen vor Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet und nach dem letzten Arbeitstag abgemeldet werden. Es gelten die kollektivvertraglichen Mindestlöhne des Hotel- und Gastgewerbes (HGPKV). Am Jahresende erhalten Saisonkräfte einen Jahreslohnzettel (L16), der an das Finanzamt übermittelt wird. Ich übernehme die vollständige Lohnverrechnung für eure Saisonkräfte — zuverlässig und pünktlich.
Seit 2016 besteht in Österreich für Betriebe ab 15.000 € Jahresumsatz und 7.500 € Barumsatz eine Registrierkassenpflicht. Für die Gastronomie bedeutet das: jede Barumsatz-Transaktion muss mit der Registrierkasse erfasst werden, und am Ende des Tages gibt es einen Tagesabschluss, am Jahresende einen Jahresabschluss (Jahresbeleg). Die Daten der Registrierkasse fließen direkt in eure Buchhaltung ein — ich helfe euch, die Kassendaten korrekt aufzubereiten und zu verbuchen.
In Österreich gilt als Faustregel: Wer nicht mehr als 10 Betten in bis zu 2 Betrieben im eigenen Haus vermietet und keine gewerblichen Zusatzleistungen anbietet (z. B. Frühstück gegen Entgelt, organisierte Ausflüge), ist privater Zimmervermieter und braucht kein Gewerbe. Sobald ihr diese Grenzen überschreitet — mehr Betten, Frühstücksangebot, externe Wohnungen — greift die Gewerbepflicht, und ihr braucht eine Gewerbeberechtigung als Beherbergungsbetrieb. Im Zweifel: Ich berate euch, wie ihr eure Situation korrekt einordnen könnt, bevor ihr euch in einen Graubereich bewegt.